Gesetzliche Krankenversicherung – Mitgliedschaft
Aufsichtsbehörden der Länder
GKV-Spitzenverband
Sehr geehrte Damen und Herren,
aus gegebenem Anlass möchten wir Sie mit diesem Rundschreiben auf die Anforderungen an die Informationsschreiben an Ihre Mitglieder anlässlich einer möglichen Anhebung Ihres Zusatzbeitrages nach § 175 Abs. 4 Satz 7 SGB V hinweisen.
Die gesetzlichen Krankenkassen haben bei Erhebung oder Erhöhung des einkommensabhängigen Zusatzbeitrages (z.B.) zum 1. Januar 2025 ihre Mitglieder spätestens bis zum 31. Dezember 2024 über
das Kündigungsrecht nach § 175 Abs. 4 Satz 6 SGB V und dessen Ausübung,
- die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a SGB V,
- die Möglichkeit, in eine günstigere Krankenkasse zu wechseln, zu informieren, wenn der künftige Zusatzbeitragssatz den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz übersteigt,
- sowie auf die Übersicht des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zu den Zusatzbeitragssätzen der Krankenkassen nach § 242 Abs. 5 SGB V hinzuweisen.
Um eine rechtmäßige Verfahrensweise bei der Verfassung und Übermittlung der Informationen über eine Zusatzbeitragssatzerhöhung in den zeitnah zu versendenden Informationsschreiben bei allen bundesunmittelbaren Krankenkassen sicherzustellen, bitten wir um Beachtung folgender Hinweise:
1. Inhalt des Informationsschreibens und Abgrenzung des Hinweises zur Zusatzbeitragssatzerhöhung von Werbeaussagen
Ziel der gesetzlichen Regelung des § 175 Abs. 4 Satz 7 SGB V ist es, durch ein gesondertes Schreiben und die klare Benennung der Informationsinhalte eine unmissverständliche Unterrichtung der Versicherten über die von der Krankenkasse getroffenen Maßnahmen und deren Folgen im Zusammenhang mit einer Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes zu erreichen.
Die Informationsschreiben über die Zusatzbeitragssatzerhöhung sollten mit einer eindeutigen Überschrift versehen sein, sodass die Mitglieder sensibilisiert werden, die Schreiben aufmerk-sam zu lesen. Aus der Formulierung der Überschrift sollte hervorgehen, dass Inhalt des Schreibens die Erhöhung oder Anpassung des Zusatzbeitragssatzes ist. Ein allgemeiner Betreff wie „Informationen zum Jahreswechsel“, „Ihre Krankenversicherung“ oder „Aktuelles“ genügt nicht.
Der Hinweis auf die Übersicht des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zu den Zusatzbeitragssätzen der Krankenkassen nach § 242 Abs. 5 SGB V muss vollständig sein. Allein der bloße Hinweis, dass weitere Informationen auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes unter www.gkv-zusatzbeitraege.de zu finden sind, genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht (denn dann fehlt der Hinweis, dass es sich um eine Übersicht zu den Beitragssätzen aller Krankenkassen handelt).
Wir möchten Sie ferner bitten, in den Informationsschreiben an Ihre Mitglieder Ausführungen zum Verfahren im Falle eines Krankenkassenwechsels zu machen. In der Aufsichtspraxis stellen wir fest, dass viele Mitglieder noch den Versuch unternehmen, durch eine aktive Kündigung ihren Kassenwechsel vorzunehmen. Mit der Einführung des elektronischen Meldeverfahrens in § 175 Abs. 2 SGB V zum 1. Januar 2021 genügt insoweit die Wahlerklärung des Mitgliedes gegenüber der neu gewählten Krankenkasse. Hierüber sollten die Mitglieder gleichzeitig mit der Information über die Erhöhung des Zusatzbeitrages in Kenntnis gesetzt werden. Der bloße Hinweis auf ein „Wechselrecht“ oder „Wahlrecht“ genügt insoweit nicht. Das Ende der Frist, bis zu dem das Sonderkündigungsrecht ausgeübt werden kann, sollte mit Datum benannt werden.
Auch müssen sich die Informationsschreiben deutlich von werbenden Aussagen und anderen Informationsschreiben absetzen.
Wir verweisen auf die Ausführungen unter Rz. 30 der Gemeinsamen Wettbewerbsgrundsätze der Aufsichtsbehörden der gesetzlichen Krankenversicherung in der Fassung vom 11. November 2015 zu den Anforderungen an das Informationsschreiben zur Zusatzbeitragssatzerhöhung. Danach muss der Hinweis auf Sonderkündigungs- und Wechselrechte eindeutig, vollständig und verständlich sowie klar erkennbar sein. Er soll nicht mit Werbeaussagen verbunden wer-den; soweit ausnahmsweise gleichwohl eine Verbindung erfolgt, ist der Hinweis klar von Werbe-aussagen abzugrenzen und muss erkennbar den wesentlichen Bestandteil des Schreibens aus-machen; er darf nicht in kleinerer Schriftgröße verfasst sein.
Das Beifügen eines separaten Flyers mit Informationen zu Service- und Leistungsangeboten ist aus aufsichtsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, sofern das Informationsschreiben keinen direkten Verweis auf den Flyer beinhaltet und der Flyer in der Gesamtschau von seinem Umfang und seiner Größe her gegenüber dem Informationsschreiben zurücksteht.
Das Erschweren des Zugangs zu wesentlichen Informationen für eine Entscheidung über den Verbleib in der Krankenkasse oder den Wechsel in eine günstigere Krankenkasse ist unlauter i.S.d. § 4a Abs. 2 SGB V i.V.m. §§ 3, 3a Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
2. Zeitpunkt der Bereitstellung der Informationsschreiben
Der Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht und dessen Ausübung hat nach § 175 Abs. 4 Satz 7 SGB V bis spätestens einen Monat vor Ablauf des Monats, für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird, zu erfolgen. Die rechtlich vorgegebenen Informationen sind durch den Versand von Informationsschreiben bekannt zu geben, sobald die Satzungsregelung über die Erhebung bzw. Änderung des Zusatzbeitrags ihre Wirksamkeit entfaltet hat.
Um Mitgliedern eine Kenntnisnahme der Zusatzbeitragssatzerhöhung und auch die Wahrnehmung ihres Wechselrechts bis zum Fristablauf zu ermöglichen, sind die erforderlichen Informationsschreiben schnellstmöglich zu versenden.
Wir bitten um Beachtung der Hinweise und ggf. um Anpassung Ihrer Informationsschreiben.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Antje Domscheit