Einheitliche Auslegung des § 65a Absatz 1 und Absatz 1a SGB V
Unser Rundschreiben vom 24. August 2020 - 213-5113.4-1822/2019 -, Beschluss der 98. Aufsichtsbehördentagung vom 5./6. Mai 2021 in Hannover
Sehr geehrte Damen und Herren,
anlässlich der 98. Aufsichtsbehördentagung wurde beschlossen, dass weder eine Bonusgewährung/ -auszahlung nach § 65a Absatz 1, noch eine nach § 65a Absatz 1a SGB V an zusätzliche versicherungsrechtliche Voraussetzungen zu knüpfen ist.
Der Beschluss wurde wie folgt gefasst:
„Die Gewährung zusätzlicher Satzungsleistungen im Rahmen der Bonusprogramme nach § 65a SGB V an zusätzliche versicherungsrechtliche Voraussetzungen zu knüpfen, wird als nicht zulässig angesehen; dies gilt sowohl für Bonusprogramme nach § 65a Absatz 1 als auch für solche nach Absatz 1a SGB V. Solche Regelungen konterkarieren ferner die gesetzliche Intention der Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens.
Hiervon ausgenommen sind Regelungen, dass Boni grundsätzlich nur für Maßnahmen gewährt werden, die während der Zeit der Versicherung bei der Krankenkasse in Anspruch genommen wurden (§ 40 Absatz 1 SGB I).“
In Verfolgung dieses Beschlusses halten wir unsere Feststellung bezogen auf § 65a Absatz 1a SGB V in unserem o. g. Rundschreiben nicht weiter aufrecht. Darin hatte es geheißen: „Des Weiteren weisen wir darauf hin, dass eine ungekündigte Mitgliedschaft zum Zeitpunkt der Antragstellung als Voraussetzung für die Auszahlung im Rahmen von § 65a Absatz 1 SGB V (n. F.) nicht gefordert werden kann. Im Falle des § 65a Absatz 1a SGB V (n. F.) soll dies mit Blick auf die Generierung von Einsparungen und Effizienzsteigerungen für eine Evaluation gemäß § 65a Absatz 3 SGB V weiterhin möglich sein.“
Sollte Ihre Krankenkasse übereine entsprechende Satzungsregelung verfügen, bitten wir Sie nunmehr, diese bei nächster Gelegenheit zu streichen.
Da die BKK Mustersatzung eine dem entsprechende Satzungsregelung in § 14 Absatz 3 ebenfalls vorsieht geht diese E-Mail auch den BKK-Dachverband e.V.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Beckschäfer