Rundschreiben KV
09. März 2020

Weiterentwicklung der Gemeinsamen Wettbewerbsgrundsätze 2016

An
alle bundesunmittelbaren Krankenkassen
nachrichtlich
Bundesministerium für Gesundheit
Aufsichtsbehörden der Länder
GKV-Spitzenverband

hier: Änderung der Randziffer 19 in Bezug auf das BSG-Urteil vom 30. Juli 2019


Sehr geehrte Damen und Herren,

im Rahmen des schriftlichen Verfahrens wurden die Wettbewerbsgrundsätze in Ziffer 19 entsprechend der beigefügten Anlage geändert. Diese wird den Gemeinsamen Wettbewerbsgrundsätzen 2016 angehängt und zu deren Bestandteil.

Die Gemeinsamen Wettbewerbsgrundsätze 2016 mit dem Ergänzungsbeschluss sind im Internetauftritt des Bundesamtes für Soziale Sicherung abrufbar.

Wir bitten um Beachtung.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Beckschäfer

 

Anlage

Beschluss:
Die Aufsichtsbehörden der Länder und des Bundes stimmen überein, dass das Aushandeln und Bewerben von kassenfremden Rabatten bei Dritten, unabhängig davon, ob es sich um Produkte und Dienstleistungen mit Gesundheitsbezug handelt, nicht zu den Aufgaben einer gesetzlichen Krankenkasse gehört.

In Randziffer 19 der Gemeinsamen Wettbewerbsgrundsätze 2016 wird folgender Klammerzusatz gestrichen:

„Diesen Grundsätzen widerspricht es beispielsweise, wenn der privatwirtschaftliche Kooperationspartner einer Krankenkasse deren Versicherten kassenfremde Rabatte (ohne Gesundheitsbezug) gewährt und die Krankenkasse dieses besondere Angebot bewirbt.“

Der Beschluss wird den Wettbewerbsgrundsätzen als deren Bestandteil beigefügt (Rz. 52 der Wettbewerbsgrundsätze 2016 – Ergänzungsbeschluss Nr. 6 vom 9.3.2020)