Vereinigung von Krankenkassen
Nach § 155 SGB V können sich Krankenkassen durch Beschluss ihrer Verwaltungsräte freiwillig vereinigen. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der vor der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde. Wir möchten im Folgenden daher Hinweise zu den wesentlichen Aspekten, die bei der Antragstellung auf Genehmigung einer Vereinigung beim Bundesamt für Soziale Sicherung zu beachten sind, zur Verfügung stellen. Ferner sind für das Genehmigungsverfahren umfangreiche Unterlagen erforderlich. Wir möchten daher insbesondere auf die Liste der erforderlichen Unterlagen hinweisen und um vollständige Vorlage bitten.
Auch weisen wir darauf hin, dass die Antragstellung beim Bundesamt für Soziale Sicherung durch die beteiligten Krankenkassen mindestens drei Monate vor dem angestrebten Vereinigungszeitpunkt unter Beifügung aller aus der Unterlagenliste ersichtlichen Dokumente erfolgen sollte.
Bitte setzen Sie sich darüber hinaus bereits im Vorfeld mit uns in Verbindung und beachten Sie ergänzend noch die folgenden Hinweise:
Vorprüfung
Wir regen eine Vorprüfung der wesentlichen Unterlagen an, um Fehlern nicht erst im Genehmigungsverfahren abhelfen zu müssen. Für eine solche Vorprüfung der Satzungen der Kranken- und Pflegekasse, der Formulierung der Beschlüsse sowie der Rechtsvereinbarung über die Beziehungen zu Dritten sollte ausreichend Zeit eingeplant werden, mindestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Beschluss zur Vereinigung.
Für eine Vorprüfung sind dem im Bundesamt für Soziale Sicherung federführend zuständigen Referat 213 die nachfolgenden Unterlagen vorzulegen:
- Formulierungsvorschlag für die Beschlüsse
- Vereinbarung über die Rechtsbeziehung zu Dritten (nur für die Krankenkasse)
- Vorschlag Organmitglieder
- Entwurf der Satzung der neuen Krankenkasse
- Entwurf der Satzung der neuen Pflegekasse
Die Unterlagen können auf elektronischem Weg direkt an das Referat 213 übermittelt werden. Bei Fragen zu den Kontaktmöglichkeiten wenden Sie sich bitte an die bekannten Ansprechpartner des Referates 213.
Fusionsbeschlüsse
Über die Verwaltungsratssitzungen beider Krankenkassen und die hierbei erfolgte Beschlussfassung benötigen wir, wie bei Satzungsnachträgen üblich, entsprechende Niederschriften/Protokolle in Form eines Fließtextes. Am Ende der Niederschrift über die Verwaltungsratssitzung bestätigt der Verwaltungsratsvorsitzende mit seiner Unterschrift und dem Siegel die Beschlussfassung.
Die Beschlüsse müssen den genauen Namen und den Sitz der Krankenkassen/Pflegekassen enthalten, so wie es im § 1 der jeweiligen Krankenkassensatzung festgelegt ist.
Krankenversicherung
Im Rahmen der Verwaltungsratssitzungen der Krankenkasse sollten die Beschlüsse von beiden Verwaltungsräten in separaten Sitzungen beispielsweise wie folgt, angepasst für jede Krankenkasse, gefasst werden:
- Der Verwaltungsrat der Krankenkasse A beschließt die Vereinigung mit der Krankenkasse B zum TT.MM.JJJJ. Der Beschluss wird einstimmig/mehrheitlich gefasst.
- Der Verwaltungsrat der Krankenkasse A beschließt die vorliegende Vereinbarung über die Rechtsbeziehungen zu Dritten. Der Beschluss wird einstimmig/mehrheitlich gefasst.
- Der Verwaltungsrat der Krankenkasse A beschließt die vorliegende Satzung der Krankenkasse zum TT.MM.JJJJ. Der Beschluss wird einstimmig/mehrheitlich gefasst.
Es ist kein separater Beschluss über die AAG-Umlage aufzunehmen, weil dies bereits Bestandteil der Kassensatzung ist.
Pflegeversicherung
Bei den Verwaltungsratssitzungen der Pflegekassen ist der folgende Beschluss zu fassen:
- Der Verwaltungsrat der Pflegekasse der Krankenkasse A beschließt die vorliegende Satzung der Pflegekasse. Der Beschluss wird einstimmig/mehrheitlich gefasst.
Im Bereich der Pflegeversicherung gilt der Grundsatz "PV folgt KV", so dass keine Beschlussfassung über die Vereinigung und keine eigene Vorschlagsliste für die Zusammensetzung des Verwaltungsrates vorzulegen ist, da es sich um denselben Verwaltungsrat handelt. Auch gilt die Vereinbarung über die Rechtsbeziehungen zu Dritten gleichermaßen für die Pflegekasse.
Antragstellung
Für die Genehmigung der Fusion benötigen wir dann von allen Fusionskassen jeweils einen von den Verwaltungsratsvorsitzenden unterschriebenen und gesiegelten Antrag. Die Antragstellung sollte mit separaten Schreiben jeder Krankenkasse unter dem jeweiligen Briefkopf erfolgen.