Pflegeversicherung

Rechtsaufsicht über die Zentrale Stelle für Pflegevorsorge

Das Bundesamt für Soziale Sicherung hat die Rechtsaufsicht über die Zentrale Stelle für Pflegevorsorge (ZfP) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund. Diese prüft Zulageberechtigungen von Bürger/-innen für die private Pflegeversicherung und zahlt bei Vorliegen diese Zulage aus.

Die private Pflegevorsorge wurde zum 1. Januar 2013 mit dem Gesetz zur Neuausrichtung der Pflege eingeführt. Intention ist es, die Bürgerinnen und Bürger bei dem Aufbau einer ergänzenden eigenständigen privaten Pflegevorsorge zu unterstützen und somit zugleich die Pflegeversicherung als Teilsicherungssystem zu ergänzen. Jede Bürgerin und jeder Bürger kann eine staatlich geförderte Pflege-Zusatzversicherung abschließen, wenn sie bzw. er:

1.    das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat,
2.    in der sozialen oder in der privaten Pflege(pflicht)versicherung versichert ist,
3.    noch keine Leistungen der Pflegeversicherung bezieht oder bezogen hat.

Die Pflege-Zusatzversicherung muss für alle Pflegegrade Leistungen anbieten, im Pflegegrad 5 mindestens ein Pflegemonatsgeld von 600 Euro. Der Staat fördert die private Pflegevorsorge mit einer Zulage von 60 Euro im Jahr. Die Zulage wird auf Antrag gewährt. Diesen stellt das private Versicherungsunternehmen im Namen und Vollmacht der zulageberechtigten Person bei der Zentralen Stelle für Pflegevorsorge.