Liquiditätssicherung
Referat 415
Rochusstraße 1
53123 Bonn
Sehr geehrte Damen und Herren,
der GKV-Spitzenverband hat uns darüber informiert, dass die vom Bundesversicherungsamt am 16. Juli 2018 bekannt gegebene Absenkung der Ausgabendeckungsquote (RS 2018/374 vom 17. Juli 2018) in Anbetracht der jeweils bis zum 15. eines Monats fälligen Zahlungen der Pflegekassen (s. § 87a Abs. 3 S. 3 SGB XI; § 23 Abs. 1 Satz 4 SGB IV) für einige Pflegekassen zu Liquiditätsengpässen führen kann.
Angesichts dessen haben wir im Einvernehmen mit der Deutschen Rentenversicherung Bund die Zahlungstermine für die Monate ab November 2018 bis einschließlich Dezember 2019 wie aus der Anlage ersichtlich neu festgelegt. Der neu terminierte „1. Auszahlungslauf“ ließ sich dabei jedoch frühestens auf den ersten Werktag vorziehen, der dem letztmöglichen Einzahlungstermin am 10. des laufenden Monats folgt (vgl. § 8 Abs. 3 Satz 3 der Vereinbarung nach § 66 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB XI).
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass für den frühen Zahllauf nur Abrechnungsvordrucke berücksichtigt werden, die zum vorfristigen Termin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund vorliegen und nicht beanstandet werden müssen.
Des Weiteren gilt, dass anders als in den Jahren zuvor für die Abrechnung des laufenden Monats Januar 2019 keine allgemeine Fristverlängerung für die Abgabe der Ermittlung bis zum 15. Januar eingeräumt werden kann.
Die zur Zahlung des Unterschiedsbetrages nach § 67 Abs. 2 S. 2 SGB XI verpflichteten Pflegekassen werden daher unter Hinweis auf das Gebot zur Zusammenarbeit nach 86 SGB X aufgefordert, diesen Unterschiedsbetrag auch im Monat Januar 2019 bis zum 10. dieses Monats auf das vom Bundesversicherungsamt benannte Konto zu überweisen.
Schließlich behalten wir uns – wie bereits in unserer Vorankündigung vom 14. Juni 2018 ausgeführt (RS 2018/304 vom 14.06.2018) – im Falle einer weitergehend ungünstigen Entwicklung der Liquiditätssituation im Einklang mit der Vereinbarung nach § 66 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB XI weitergehende, d.h. über die Bekanntmachung vom 16. Juli 2018 hinausgehende Schritte vor.
Vor diesem Hintergrund ist nach derzeitigem Stand davon auszugehen, dass die stufenweise Wiederanhebung der Ausgabendeckungsquote bis zum ursprünglichen Wert von 1,0, deren Erreichung im Jahr 2019 das Bundesversicherungsamt allgemein zugrunde legt, voraussichtlich erst im zweiten Quartal 2019 einsetzen wird.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
(gez. Dr. Sichert)
Anlage (Bekanntgabe der Neufestsetzung der Zahlungstermine), siehe PDF
Bundesversicherungsamt
Neufestlegung der voraussichtlichen Zahlungstermine für die monatliche Überweisung aus dem Ausgleichsfonds an die Pflegekassen im Rahmen des Finanzausgleichs nach den §§ 66 ff. SGB XI in den Jahren 2018 (November und Dezember) und 2019
Die Abgabe des Abrechnungsvordrucks P und die Zahlung an den Ausgleichsfonds haben gemäß der Vereinbarung nach § 66 Abs.1 Satz 4 und 5 SGB XI vom 30. Oktober 2012 bis zum 10. Kalendertag des Monats zu erfolgen. Die gilt auch für die Abrechnung des laufenden Monats Januar 2019. Die zur Zahlung des Unterschiedsbetrages nach § 67 Abs. 2 S. 2 SGB XI verpflichteten Pflegekassen werden aufgefordert, diesen Unterschiedsbetrag auch im Januar 2019 bis zum 10. des Monats auf das vom Bundesversicherungsamt benannte Konto zu überweisen (vgl. § 8 Abs. 3 Satz 3 der Vereinbarung nach § 66 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB XI).
Der Zeitpunkt, zu dem der Ausgleichsfonds seinen Auszahlungslauf an die Pflegekassen durchführt, richtet sich nach der Abgabe des Abrechnungsvordrucks P. Für den früheren Zahllauf können nur Abrechnungsvordrucke berücksichtigt werden, die zum vorfristigen Termin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund vorliegen und nicht beanstandet werden müssen. Bei späterer Abgabe (§ 8 Abs. 2 der o.g. Vereinbarung) bzw. bei Abgabe eines fehlerhaften Abrechnungsvordrucks erfolgt die Auszahlung erst zum späteren Auszahlungslauf.
Alle Auszahlungen ab einen Betrag in Höhe von 250.000 Euro werden dem Konto des Zahlungsempfängers im beschleunigten Überweisungsverfahren (Eil-Zahlung) zur Verfügung gestellt. Bei Zahlungen unter 250.000 Euro ist noch die Banklaufzeit zu berücksichtigen.
Monat | Vorfristige Abgabe bis i.d.R. zum 5. Arbeitstag | 1. Auszahlungslauf (Neufestlegung) | 2. Auszahlungslauf i.d.R. am 16. Arbeitstag |
Nov 18 | 07.11.2018 | 13.11.2018 | 22.11.2018 |
Dez 18 | 07.12.2018 | 11.12.2018 | 27.12.2018 |
Jan 19 | 08.01.2019 | 11.01.2019 | 23.01.2019 |
Feb 19 | 08.02.2019 | 12.02.2019 | 22.02.2019 |
Mrz 19 | 07.03.2019 | 12.03.2019 | 22.03.2019 |
Apr 18 | 05.04.2019 | 11.04.2019 | 24.04.2019 |
Mai 19 | 08.05.2019 | 13.05.2019 | 23.05.2019 |
Jun 19 | 07.06.2019 | 12.06.2019 | 25.06.2019 |
Jul 19 | 05.07.2019 | 11.07.2019 | 22.07.2019 |
Aug 19 | 07.08.2019 | 13.08.2019 | 22.08.2019 |
Sep 19 | 06.09.2019 | 11.09.2019 | 23.09.2019 |
Okt 19 | 08.10.2019 | 11.10.2019 | 23.10.2019 |
Nov 19 | 07.11.2019 | 12.11.2019 | 22.11.2019 |
Dez 19 | 06.12.2019 | 11.12.2019 | 23.12.2019 |