Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) führt die Rechtsaufsicht über den größten Teil der sozialen Pflegekassen (z.B. Ersatzkassen, Innungskassen, Betriebskassen). Dabei prüft es, ob die Pflegekassen die gesetzlichen Vorgaben einhalten, z. B. Pflegeberatungen anbieten oder über Pflegeleistungen, also Pflegegeld oder Pflegesachleistungen, korrekt und zeitnah entscheiden.
Bei Problemen und Unstimmigkeiten mit Entscheidungen der Pflegekassen, z.B. hinsichtlich der Einstufung in einen Pflegegrad, den Entlastungsleistungen, Pflegehilfsmitteln oder der Verbesserung des Wohnumfelds können sich Versicherte an das BAS wenden. Es überprüft dann die Entscheidung der zuständigen Pflegekasse.
Die Pflegeversicherung wurde am 1. Januar 1995 als eigenständiger Zweig der Sozialversicherung eingeführt. Die gesetzlichen Grundlagen sind im Sozialgesetzbuch geregelt. Alle gesetzlich Krankenversicherte sind automatisch in der sozialen Pflegeversicherung versichert. Privat Krankenversicherte müssen eine private Pflegeversicherung abschließen.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung verwaltet außerdem den Ausgleichsfonds, dessen Vermögen allen Pflegekassen gemeinsam zusteht. Er dient vor allem zur Durchführung eines Finanzausgleichs zwischen den Pflegekassen.