Häufige Fragen zur Rentenversicherung und zum Internationalen Sozialversicherungsrecht
Hier haben wir häufige Fragen zu den Bereichen der Rentenversicherung und des Internationalen Sozialversicherungsrechts für Sie zusammengestellt. Sie erfahren, welche Aufgaben das Bundesamt für Soziale Sicherung hat, welche Träger unserer Aufsicht unterstehen und wie Sie sich über einen Rentenversicherungsträger beschweren können.
- An wen kann ich mich wenden, wenn ich meine Rentenangelegenheit überprüfen lassen möchte?
Sie können sich mit Ihren Anliegen an das Bundesamt für Soziale Sicherung mit der Bitte um eine aufsichtsrechtliche Prüfung wenden. Eingaben, die beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales eingehen, werden von dort häufig dem Bundesamt für Soziale Sicherung zur weiteren Bearbeitung zugeleitet.
Wenn Sie Ihre Beschwerde an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages richten, schaltet dieser im Regelfall das Bundesamt für Soziale Sicherung mit der Bitte um aufsichtsrechtliche Prüfung ein. Das Bundesamt für Soziale Sicherung berichtet dann ausschließlich dem Petitionsausschuss.
- Was kann das Bundesamt für Soziale Sicherung für Versicherte tun?
Sofern Sie sich über eine Entscheidung oder Verfahrensweise eines Rentenversicherungsträgers beschweren möchten, besteht die Möglichkeit, sich an das Bundesamt für Soziale Sicherung zu wenden. Die Beschwerde (Eingabe) löst eine aufsichtsrechtliche Überprüfung des Verhaltens des betroffenen Versicherungsträgers aus.
Das Ergebnis der Prüfung, ob ein Rechtsverstoß vorliegt und zu verfolgen ist oder nicht, bildet die Grundlage für die Antwort. Sofern ein Rechtsverstoß festgestellt wird, kann das Bundesamt für Soziale Sicherung erforderlichenfalls aufsichtsrechtliche Maßnahmen treffen, um ein rechtskonformes Verhalten des Sozialversicherungsträgers sicherzustellen.
Direkte versicherungs- oder leistungsrechtliche Entscheidungen in Angelegenheiten der Versicherten kann das Bundesamt für Soziale Sicherung jedoch nicht treffen. Die Prüfung erfolgt ausschließlich anhand der vorliegenden Verwaltungsunterlagen des Versicherungsträgers. Eigene Ermittlungen, z.B. zum Sachverhalt oder im medizinischen Bereich, können nicht durchgeführt werden.
Da die Aufsicht ausschließlich im öffentlichen Interesse tätig wird, besteht zudem kein Anspruch auf eine bestimmte Maßnahme des Bundesamtes für Soziale Sicherung. Vielmehr wird der individuelle Rechtsschutz des Einzelnen durch die Gerichte gewährleistet. Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann keinen unmittelbaren Einfluss auf gerichtliche Verfahren nehmen und ist als rechtsausführende Behörde auch an rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen gebunden.- Kann das Bundesamt für Soziale Sicherung Rechtsauskünfte erteilen oder Gesetze ändern?
Von einem konkreten Fall losgelöste allgemeine und grundsätzliche Auskünfte in Angelegenheiten der Sozialversicherung erteilt das Bundesamt für Soziale Sicherung nicht. Es darf auch keine Rechtsberatung durchführen. Vielmehr sind die Rentenversicherungsträger selbst verpflichtet, über Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch aufzuklären und zu beraten sowie Auskünfte über die sozialen Angelegenheiten zu erteilen.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung ist als Aufsichtsbehörde zudem nicht in der Lage, zur Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen Gesetzesentwürfe zu initiieren. Für Beschwerden gegen die geltende Rechtslage ist das Bundesamt für Soziale Sicherung somit nicht zuständig. Diesbezüglich haben Sie die Möglichkeit, sich insbesondere an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales oder den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages zu wenden.- Was muss ich tun, wenn ich eine Beschwerde über meinen Rentenversicherungsträger beim Bundesamt für Soziale Sicherung einreichen möchte?
Für die aufsichtsrechtliche Überprüfung einer Entscheidung eines Rentenversicherungsträgers benötigt das Bundesamt für Soziale Sicherung zunächst Ihren Namen und Ihre Anschrift sowie den Namen des betroffenen Trägers. Zudem ist es erforderlich, dass der Sachverhalt dargestellt wird, so dass das Bundesamt für Soziale Sicherung erkennen kann, welches Anliegen im konkreten Einzelfall vorliegt und welcher Rechtsverstoß im Verwaltungshandeln und/oder bei der Entscheidung des Versicherungsträgers gesehen wird. Gegebenenfalls bietet es sich an, Kopien relevanter Unterlagen (z.B. Ablichtungen entsprechender Bescheide, Urteile) beizufügen.
Werden Beschwerden nicht von der/dem Betroffenen selbst erhoben, sondern von einer/einem Beauftragten (z.B. Ehepartner/-in, Verwandte oder Bekannte), so ist regelmäßig die Vorlage einer ausdrücklich auf das Bundesamt für Soziale Sicherung ausgestellten Vollmacht erforderlich. Aus dieser muss hervorgehen, dass die/der Beauftragte die/den Betroffene/-n im aufsichtsrechtlichen Verfahren uneingeschränkt vertreten darf und dass das BAS die/den Bevollmächtigte/-n über das Ergebnis der Prüfung informieren darf.
Für die Übermittlung Ihres Anliegens können Sie das Beschwerdeformular nutzen. Wir bitten um Verständnis, dass es uns aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich ist, telefonische Eingaben entgegenzunehmen oder Auskünfte per Telefon bzw. E-Mail zu dem Stand der Prüfung zu erteilen.- Was passiert, wenn ich eine Eingabe an das Bundesamt für Soziale Sicherung richte?
Zunächst bekommen Sie vom zuständigen Referat eine Eingangsbestätigung. In der Regel erhält dann der Versicherungsträger Gelegenheit, sich zu Ihrem Anliegen zu äußern. Er wird gebeten, eine Stellungnahme abzugeben und in den meisten Fällen werden auch die Verwaltungsakten angefordert. Sind die Unterlagen eingegangen, erfolgt die aufsichtsrechtliche Prüfung. Ergibt sich weiterer Klärungs- oder Erörterungsbedarf, wird der Träger um eine ergänzende Stellungnahme gebeten. Die aufsichtsrechtliche Prüfung nimmt somit einige Zeit in Anspruch. Ist sie abgeschlossen, erhalten Sie ein Antwortschreiben zum Ergebnis der Prüfung. Diese Mitteilung ist kein Bescheid im Sinne des Verwaltungsrechts und kann deshalb auch nicht mit Rechtsbehelfen (Widerspruch, förmliche Beschwerde) angefochten werden. Der individuelle Rechtsschutz des Einzelnen obliegt vielmehr den Sozialgerichten.
- Über welche Rentenversicherungsträger führt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Aufsicht?
Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt die Aufsicht über die bundesunmittelbaren Rentenversicherungsträger. Hierbei handelt es sich um Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über mehr als drei Bundesländer erstreckt. Dies sind die Deutsche Rentenversicherung Bund (ehemals Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (ehemals Bundesknappschaft, Bahnversicherungsanstalt, Seekasse).
Für alle anderen (landesunmittelbaren) Rentenversicherungsträger (Regionalträger, z. B. Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg, Deutsche Rentenversicherung Rheinland, etc.) sind demgegenüber regelmäßig die Sozialministerien der Bundesländer als Aufsichtsbehörde zuständig. Eine Liste der Regionalträger und ihrer Aufsichtsbehörden finden Sie zum Download rechts in der grauen Box.
Für Beschwerden gegen private Versicherungsunternehmen ist das Bundesamt für Soziale Sicherung nicht zuständig. Diese unterstehen in der Regel der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
- Ersetzt eine Eingabe beim Bundesamt für Soziale Sicherung einen Widerspruch oder eine Klage?
Durch das Einreichen einer Eingabe wird die Einlegung von Rechtsbehelfen (z. B. Widerspruch, Klage) gegen Entscheidungen der Versicherungsträger nicht ersetzt. Sie müssen daher selbst entscheiden, ob Sie - unabhängig von einer Eingabe beim Bundesamt für Soziale Sicherung - von möglichen Rechtsbehelfen Gebrauch machen wollen. Hierbei sind auch die gesetzlichen Fristen zu beachten.
- An wen ist eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen eine/-n Mitarbeiter/-in eines Rentenversicherungsträgers zu richten?
Von der Rechtsaufsicht zu unterscheiden ist die Dienstaufsicht, bei der nicht die rechtliche Überprüfung einer Entscheidung des Rentenversicherungsträgers im Vordergrund steht, sondern die Erfüllung der dienstlichen Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Rentenversicherungsträger. Die Dienstaufsicht üben die Deutsche Rentenversicherung Bund oder die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in eigener Zuständigkeit aus. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde ist daher unmittelbar dorthin zu richten.
- An wen muss ich mich wenden, um einen Versicherungsverlauf oder eine Rentenauskunft zu erhalten?
Wenden Sie sich bitte in allen diesen Fragen unter Angabe Ihrer Versicherungsnummer an Ihren Rentenversicherungsträger. Hier finden Sie Hinweise auf alle Rentenversicherungsträger. Dort können Sie sich die nächste Auskunfts- und Beratungsstelle sowie Service-Telefonnummern anzeigen lassen.
Ihren Rentenantrag können Sie bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung stellen, welche die notwendigen Versicherungsunterlagen dann an den für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger weiterleitet.
- Wo bekomme ich Informationsbroschüren zum Thema Rente?
Bitte wenden Sie sich an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales oder die Deutsche Rentenversicherung.
- Wie kann ich als Selbständige/-r meinen sozialversicherungsrechtlichen Status klären lassen?
Grundsätzlich entscheidet die Einzugsstelle über die Versicherungs- und Beitragspflicht zu allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung. Die Einzugsstelle ist bei der Krankenkasse eingerichtet. Sie können Ihre Anfrage daher grundsätzlich an Ihre Krankenkasse richten.
Für die Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status ist daneben die Clearingstelle bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zuständig. Die Clearingstelle führt auf Antrag ein sogenanntes Statusfeststellungsverfahren durch, bei dem dann Auftragnehmer und Auftraggeber eines Vertragsverhältnisses beteiligt werden. Detaillierte Informationen zum Statusfeststellungsverfahren finden Sie hier.
- Ich benötige einen (neuen) Sozialversicherungsausweis. An wen muss ich mich wenden?
Die erstmalige Ausstellung des Sozialversicherungsausweises erfolgt automatisch durch den Träger der Rentenversicherung bei Vergabe der Versicherungsnummer. Dieses wird z. B. auf Grund der Meldung Ihres Arbeitgebers durch die Krankenkasse oder durch die Mini-Job-Zentrale beim Rentenversicherungsträger veranlasst.
Ist der Ausweis zerstört, abhandengekommen oder unbrauchbar geworden, ist der Antrag auf Ausstellung eines Sozialversicherungsausweises grundsätzlich bei der Einzugsstelle (das ist regelmäßig die für Sie zuständige Krankenkasse) zu stellen. Im Zweifelsfall kann der Antrag auch bei dem für die Ausstellung zuständigen Träger der Rentenversicherung gestellt werden.
Nähere Informationen finden Sie hier.
- Ich beabsichtige, eine Beschäftigung im Ausland aufzunehmen. Was muss ich beachten?
Bitte wenden Sie sich zur verbindlichen Klärung Ihres Anliegens an Ihre gesetzliche Krankenkasse. Sollten Sie nicht gesetzlich krankenversichert sein, wenden Sie sich bitte an die Deutsche Rentenversicherung Bund. Weitere Informationen zu dem Thema finden Sie auch auf der Homepage des GKV-Spitzenverbands, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland.
- Ich beziehe eine deutsche Rente, bin gesetzlich kranken- und pflegeversichert und möchte meinen Wohnsitz dauerhaft ins Ausland verlegen. Wie gestaltet sich mein künftiger Kranken- und Pflegeversicherungsschutz?
Bitte wenden Sie sich zur verbindlichen Klärung Ihres Anliegens an Ihre gesetzliche Kranken-/ Pflegekasse. Weitere Informationen zu dem Thema finden Sie auch auf der Homepage des GKV-Spitzenverbands, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland.
- Ich beziehe eine deutsche Rente und möchte meinen Wohnsitz dauerhaft ins Ausland verlegen. Wirkt sich der Auslandsverzug auf meinen Rentenanspruch aus?
Eine nicht nur vorübergehende Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland kann Auswirkungen auf die Höhe der bezogenen Rente haben. Im Einzelfall ist sogar die vollständige Einstellung der Rentenzahlung denkbar. Wir empfehlen Ihnen daher, sich im Vorfeld Ihres Verzuges ins Ausland bei Ihrem Rentenversicherungsträger nach den konkreten Auswirkungen zu erkundigen. Eine frühzeitige Information des Rentenversicherungsträgers ist auch erforderlich, um eine reibungslose Umstellung der Rentenzahlung ohne vorübergehende Zahlungsunterbrechung zu ermöglichen.
- Was sind Aufsichtsprüfungen?
Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt systematisch Prüfungen anhand aussagekräftiger Stichproben zu bestimmten Themenbereichen durch und untersucht, ob u. a. die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See das Recht zutreffend anwenden. Ziel ist es, Feststellungen zu treffen und Veränderungen zu bewirken, die Auswirkungen auf eine Vielzahl von Fällen haben.
- Wer ist zuständig für die Bearbeitung von Beschwerden über die Betriebsrente?
Für die Bearbeitung von Beschwerden über die Betriebsrente ist Ihr Arbeitgeber oder Ihr Betriebsrat zuständig.
- Wer ist zuständig für die Bearbeitung von Beschwerden über die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)?
Für die Bearbeitung von Beschwerden über die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ist die VBL selbst oder als Rechtsaufsicht das Bundesministerium für Finanzen zuständig.
- Wer ist zuständig für die Bearbeitung von Beschwerden über die private Lebensversicherung/Altersvorsorge?
Für die Bearbeitung von Beschwerden über die private Lebensversicherung/Altersvorsorge ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zuständig.
- Wer ist zuständig für die Bearbeitung von Beschwerden über die berufsständische Versorgung?
Für die Bearbeitung von Beschwerden über die berufsständische Versorgung ist Ihre Kammer oder Ihr Interessenverband zuständig.