Rentenversicherung

Künstlersozialkasse

Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt die Rechtsaufsicht über die Künstlersozialkasse (KSK). Es überprüft die Entscheidungen der KSK sowohl hinsichtlich der Versicherungspflicht der einzelnen selbständigen Künstlerinnen und Künstler bzw. Publizistinnen und Publizisten als auch hinsichtlich der Pflicht von Unternehmen zur Zahlung der Künstlersozialabgabe.

Die Künstlersozialkasse prüft, ob Antragsteller als selbständige Künstler (in den Bereichen Musik, darstellende oder bildende Kunst) oder als Publizisten die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) erfüllen. Sie berechnet für ihre Mitglieder die Beitragsanteile, zieht sie ein und leitet dann die Beiträge an die entsprechenden Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungsträger weiter. Welchen Monatsbeitrag Künstler oder Publizisten im Einzelnen an die KSK zahlen, hängt von der Höhe ihres Arbeitseinkommens ab. Sie müssen aber nur die Hälfte der jeweils fälligen Beiträge selbst zahlen.

Die für die Finanzierung der anderen Hälfte erforderlichen Mittel werden aus einem Zuschuss des Bundes und aus einer Künstlersozialabgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen in Anspruch nehmen und verwerten (sogenannte Verwerter). Die Künstlersozialabgabe bemisst sich an den Entgelten, die in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlt worden sind.

Schließen sich Unternehmen zu einer Ausgleichsvereinigung zusammen, um gemeinsam die Künstlersozialabgabe unter Festlegung einer anderen Berechnungsgröße zu zahlen, bedürfen die hierfür notwendigen Verträge der Zustimmung des Bundesamtes für Soziale Sicherung.