15. April 2021
Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 RSAV hat das Bundesamt für Soziale Sicherung für das Ausgleichsjahr 2020 für alle Krankenkassen bis zum 15. April 2021 die vorläufige Höhe der Zuweisungen nach § 16 Abs.
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12. April 2021
Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). D
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31. März 2021
Nach § 266 Abs. 1 Satz 1 SGB V erhalten die Krankenkassen als Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds zur Deckung ihrer Ausgaben eine Grundpauschale, risikoadjustierte Zu- und Abschläge zum Ausgleich der
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31. März 2021
Nach § 266 Abs. 1 Satz 1 SGB V in der bis zum 31. März 2020 geltenden Fassung (vgl. § 266 Abs. 11 SGB V in der Fassung des GKV-FKG) erhalten die Krankenkassen als Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds
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10. März 2021
Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). D
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10. Februar 2021
Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). D
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08. Januar 2021
Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). D
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10. November 2020
Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). D
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10. Dezember 2020
Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). D
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30. September 2020
Nach § 266 Abs. 1 Satz 1 SGB V in der bis zum 31.03.2020 geltenden Fassung (vgl. § 266 Abs. 11 SGB V in der Fassung des GKV-FKG) erhalten die Krankenkassen als Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds zur
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09. Oktober 2020
Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). D
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