Mit den "Bekanntmachungen zum Gesundheitsfonds" veröffentlicht das Bundesamt für Soziale Sicherung spezielle Berechnungswerte. Diese werden für die Ermittlung der Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds, für die Durchführung des Einkommensausgleich und für die Berechnung des Finanzierungsanteils am Innovationsfonds kasseneinheitlich berücksichtigt.
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10. August 2020
Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). D
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10. September 2020
Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). D
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30. September 2020
Nach § 266 Abs. 1 Satz 1 SGB V in der bis zum 31.03.2020 geltenden Fassung (vgl. § 266 Abs. 11 SGB V in der Fassung des GKV-FKG) erhalten die Krankenkassen als Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds zur
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09. Oktober 2020
Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). D
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15. Oktober 2020
Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 RSAV hat das Bundesamt für Soziale Sicherung für das Ausgleichsjahr 2020 für alle Krankenkassen bis zum 15. Oktober 2020 die vorläufige Höhe der Zuweisungen nach § 16 Abs
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10. November 2020
Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). D
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10. Dezember 2020
Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). D
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08. Januar 2021
Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). D
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10. Februar 2021
Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). D
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10. März 2021
Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). D
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31. März 2021
Nach § 266 Abs. 1 Satz 1 SGB V in der bis zum 31. März 2020 geltenden Fassung (vgl. § 266 Abs. 11 SGB V in der Fassung des GKV-FKG) erhalten die Krankenkassen als Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds
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31. März 2021
Nach § 266 Abs. 1 Satz 1 SGB V erhalten die Krankenkassen als Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds zur Deckung ihrer Ausgaben eine Grundpauschale, risikoadjustierte Zu- und Abschläge zum Ausgleich der
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12. April 2021
Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). D
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15. April 2021
Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 RSAV hat das Bundesamt für Soziale Sicherung für das Ausgleichsjahr 2020 für alle Krankenkassen bis zum 15. April 2021 die vorläufige Höhe der Zuweisungen nach § 16 Abs.
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10. Mai 2021
Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). D
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10. Juni 2021
Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). D
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09. Juli 2021
Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). D
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13. August 2021
Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). D
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10. September 2021
Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). D
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30. September 2021
Nach § 266 Abs. 1 Satz 1 SGB V erhalten die Krankenkassen als Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds zur Deckung ihrer Ausgaben eine Grundpauschale, risikoadjustierte Zu- und Abschläge zum Ausgleich der
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11. Oktober 2021
Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). D
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15. Oktober 2021
Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 RSAV hat das Bundesamt für Soziale Sicherung für das Ausgleichsjahr 2021 für alle Krankenkassen bis zum 15. Oktober 2021 die vorläufige Höhe der Zuweisungen nach § 16 Abs
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10. November 2021
Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). D
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