Bekanntmachungen
10. Januar 2022

Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 02/2022

Berechnungswerte nach § 16 Abs. 2 RSAV, welche für die Berechnung der mtl. Zuweisungen für Januar 2022 gelten

Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach
§ 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). Dies wird über monatliche Anpassungsfaktoren sichergestellt.

Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt hiermit gemäß § 16 Abs. 2 RSAV folgende Berechnungswerte bekannt:

Für den Zuweisungsbescheid Januar 2022:

1. monatlicher Anpassungsfaktor für standardisierte Leistungsausgaben1,011422490984
2. monatlicher Anpassungsfaktor für Verwaltungsausgaben1,011301068645
3. monatlicher Anpassungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen1,010845702744
4. monatlicher Anpassungsfaktor für die mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisungen1,008837518922

Im Auftrag
gez. Dr. Thiel