Bekanntmachungen
10. Februar 2025

Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 03/2025

Berechnungswerte nach § 16 Abs. 2 RSAV, welche für die Berechnung der mtl. Zuweisungen für Februar 2025 gelten

Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 03/2025

Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). Dies wird über monatliche Anpassungsfaktoren sichergestellt.

Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt hiermit gemäß § 16 Abs. 2 RSAV folgende Berechnungswerte bekannt:

Für den Zuweisungsbescheid Februar 2025:
1. monatlicher Anpassungsfaktor für standardisierte Leistungsausgaben
1,012462937272

2. monatlicher Anpassungsfaktor für Verwaltungsausgaben
1,011777079685

3. monatlicher Anpassungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen
1,011373435914

4. monatlicher Anpassungsfaktor für die mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisungen
1,008619998746

Im Auftrag
gez. Albert