Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 10/2020
Berechnungswerte nach § 16 Abs. 2 RSAV, welche für die Berechnung der mtl. Zuweisungen für Juli 2020 gelten
Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). Dies wird über monatliche Anpassungsfaktoren sichergestellt. Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt hiermit gemäß § 16 Abs. 2 RSAV folgende
Berechnungswerte bekannt:
Für den Zuweisungsbescheid Juli 2020:
1. monatlicher Anpassungsfaktor für standardisierte Leistungsausgaben 1,011310121687
2. monatlicher Anpassungsfaktor für Verwaltungsausgaben 1,010827238986
3. monatlicher Anpassungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen 1,011096534976
4. monatlicher Anpassungsfaktor für die mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisungen 1,010929717122
Im Auftrag
gez. Albert
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