Bekanntmachungen
10. Juli 2023

Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 10/2023

An
GKV-Spitzenverband
nachrichtlich
Bundesministerium für Gesundheit

Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). Dies wird über monatliche Anpassungsfaktoren sichergestellt.

Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt hiermit gemäß § 16 Abs. 2 RSAV folgende Berechnungswerte bekannt:

Für den Zuweisungsbescheid Juli 2023:

1. monatlicher Anpassungsfaktor für standardisierte Leistungsausgaben
1,009749620878

2. monatlicher Anpassungsfaktor für Verwaltungsausgaben
1,009933815461

3. monatlicher Anpassungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen
1,009144978809

4. monatlicher Anpassungsfaktor für die mitgliederbezogene Veränderung
der Zuweisungen
1,008603299346

Im Auftrag
gez. Albert