Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 10/2023
Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). Dies wird über monatliche Anpassungsfaktoren sichergestellt.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt hiermit gemäß § 16 Abs. 2 RSAV folgende Berechnungswerte bekannt:
Für den Zuweisungsbescheid Juli 2023:
1. monatlicher Anpassungsfaktor für standardisierte Leistungsausgaben
1,009749620878
2. monatlicher Anpassungsfaktor für Verwaltungsausgaben
1,009933815461
3. monatlicher Anpassungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen
1,009144978809
4. monatlicher Anpassungsfaktor für die mitgliederbezogene Veränderung
der Zuweisungen
1,008603299346
Im Auftrag
gez. Albert