Bekanntmachungen
10. Juli 2024

Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 10/2024

Berechnungswerte nach § 16 Abs. 2 RSAV, welche für die Berechnung der mtl. Zuweisungen für Juli 2024 gelten

Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). Dies wird über monatliche Anpassungsfaktoren sichergestellt.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt hiermit gemäß § 16 Abs. 2 RSAV folgende Berechnungswerte bekannt:
 

Für den Zuweisungsbescheid Juli 2024:

1. monatlicher Anpassungsfaktor für standardisierte Leistungsausgaben 1,011789684797
2. monatlicher Anpassungsfaktor für Verwaltungsausgaben 1,010847667155
3. monatlicher Anpassungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen 1,010432743395
4. monatlicher Anpassungsfaktor für die mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisungen 1,007824798189
 

Im Auftrag
gez. Albert