Bekanntmachungen
10. August 2020

Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 11/2020

Berechnungswerte nach § 16 Abs. 2 RSAV, welche für die Berechnung der mtl. Zuweisungen für August 2020 gelten

Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). Dies wird über monatliche Anpassungsfaktoren sichergestellt. Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt hiermit gemäß § 16 Abs. 2 RSAV folgende
Berechnungswerte bekannt:
Für den Zuweisungsbescheid August 2020:
1. monatlicher Anpassungsfaktor für standardisierte Leistungsausgaben                                   1,010449047939
2. monatlicher Anpassungsfaktor für Verwaltungsausgaben                                                        1,009896195359
3. monatlicher Anpassungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen                                 1,010176920634
4. monatlicher Anpassungsfaktor für die mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisungen    1,010139901353
Im Auftrag
gez. Dr. Döhler