Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 11/2021
Berechnungswerte nach § 16 Abs. 2 RSAV, welche für die Berechnung der mtl. Zuweisungen für August 2021 gelten
Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). Dies wird über monatliche Anpassungsfaktoren sichergestellt.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt hiermit gemäß § 16 Abs. 2 RSAV folgende Berechnungswerte bekannt:
Für den Zuweisungsbescheid August 2021:
1. monatlicher Anpassungsfaktor für standardisierte Leistungsausgaben 1,012182277709
2. monatlicher Anpassungsfaktor für Verwaltungsausgaben 1,011207102081
3. monatlicher Anpassungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen 1,011476347768
4. monatlicher Anpassungsfaktor für die mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisungen 1,012314466772
Im Auftrag
gez. Dr. Döhler