Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 11/2022
Berechnungswerte nach § 16 Abs. 2 RSAV, welche für die Berechnung der mtl. Zuweisungen für August 2022 gelten
Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 17 Abs. 2 RSAV (jährlicheZuweisungssumme). Dies wird über monatliche Anpassungsfaktoren sichergestellt.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt hiermit gemäß § 16 Abs. 2 RSAV folgende Berechnungswerte bekannt:
Für den Zuweisungsbescheid August 2022:
1. monatlicher Anpassungsfaktor für standardisierte Leistungsausgaben 1,008709711201
2. monatlicher Anpassungsfaktor für Verwaltungsausgaben 1,008434656096
3. monatlicher Anpassungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen 1,008061438895
4. monatlicher Anpassungsfaktor für die mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisungen 1,007973109987
Im Auftrag
gez. Albert