Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 11/2023
Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). Dies wird über monatliche Anpassungsfaktoren sichergestellt.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt hiermit gemäß § 16 Abs. 2 RSAV folgende Berechnungswerte bekannt:
Für den Zuweisungsbescheid August 2023:
- monatlicher Anpassungsfaktor für standardisierte Leistungsausgaben 1,008754807117
- monatlicher Anpassungsfaktor für Verwaltungsausgaben 1,008913487328
- monatlicher Anpassungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen 1,008028912011
- monatlicher Anpassungsfaktor für die mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisungen 1,007697321007
Im Auftrag
gez. Albert