Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 11/2024
Berechnungswerte nach § 16 Abs. 2 RSAV, welche für die Berechnung der mtl. Zuweisungen für August 2024 gelten
Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). Dies wird über monatliche Anpassungsfaktoren sichergestellt.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt hiermit gemäß § 16 Abs. 2 RSAV folgende Berechnungswerte bekannt:
Für den Zuweisungsbescheid August 2024:
1. monatlicher Anpassungsfaktor für standardisierte Leistungsausgaben 1,011332909824
2. monatlicher Anpassungsfaktor für Verwaltungsausgaben 1,010342602099
3. monatlicher Anpassungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen 1,009796953551
4. monatlicher Anpassungsfaktor für die mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisungen 1,007286286824
Im Auftrag
gez. Dr. Döhler