Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 12/2020
Berechnungswerte nach § 16 Abs. 2 RSAV, welche für die Berechnung der mtl. Zuweisungen für September 2020 gelten
Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). Dies wird über monatliche Anpassungsfaktoren sichergestellt.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt hiermit gemäß § 16 Abs. 2 RSAV folgende Berechnungswerte bekannt:
Für den Zuweisungsbescheid September 2020:
1. monatlicher Anpassungsfaktor für standardisierte Leistungsausgaben 1,011015547444
2. monatlicher Anpassungsfaktor für Verwaltungsausgaben 1,010369262223
3. monatlicher Anpassungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen 1,010693823295
4. monatlicher Anpassungsfaktor für die mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisungen 1,010944824350
Im Auftrag
gez. Dr. Döhler