Bekanntmachungen
10. September 2020

Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 12/2020

Berechnungswerte nach § 16 Abs. 2 RSAV, welche für die Berechnung der mtl. Zuweisungen für September 2020 gelten

Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). Dies wird über monatliche Anpassungsfaktoren sichergestellt.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt hiermit gemäß § 16 Abs. 2 RSAV folgende Berechnungswerte bekannt:
Für den Zuweisungsbescheid September 2020:
1. monatlicher Anpassungsfaktor für standardisierte Leistungsausgaben                                    1,011015547444
2. monatlicher Anpassungsfaktor für Verwaltungsausgaben                                                        1,010369262223
3. monatlicher Anpassungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen                                 1,010693823295
4. monatlicher Anpassungsfaktor für die mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisungen    1,010944824350


Im Auftrag
gez. Dr. Döhler