Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 12/2021
Berechnungswerte nach § 16 Abs. 2 RSAV, welche für die Berechnung der mtl. Zuweisungen für September 2021 gelten
Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). Dies wird über monatliche Anpassungsfaktoren sichergestellt.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt hiermit gemäß § 16 Abs. 2 RSAV folgende Berechnungswerte bekannt:
Für den Zuweisungsbescheid September 2021:
- monatlicher Anpassungsfaktor für standardisierte Leistungsausgaben 1,012951648826
- monatlicher Anpassungsfaktor für Verwaltungsausgaben 1,011896388475
- monatlicher Anpassungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen 1,012180617193
- monatlicher Anpassungsfaktor für die mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisungen 1,013444468757
Im Auftrag
gez. Dr. Döhler