Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 12/2022
Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). Dies wird über monatliche Anpassungsfaktoren sichergestellt.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt hiermit gemäß § 16 Abs. 2 RSAV folgende Berechnungswerte bekannt:
Für den Zuweisungsbescheid September 2022:
- monatlicher Anpassungsfaktor für standardisierte Leistungsausgaben 1,007552906398
- monatlicher Anpassungsfaktor für Verwaltungsausgaben 1,007239427968
- monatlicher Anpassungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen 1,006891080462
- monatlicher Anpassungsfaktor für die mitgliederbezogene Veränderung 1,007470346456 der Zuweisungen
Im Auftrag
gez. Dr. Döhler