Bekanntmachungen
09. Oktober 2020

Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 14/2020

Berechnungswerte nach § 16 Abs. 2 RSAV, welche für die Berechnung der mtl. Zuweisungen für Oktober 2020 gelten

Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). Dies wird über monatliche Anpassungsfaktoren sichergestellt.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt hiermit gemäß § 16 Abs. 2 RSAV folgende Berechnungswerte bekannt:
Für den Zuweisungsbescheid Oktober 2020:
1. monatlicher Anpassungsfaktor für standardisierte Leistungsausgaben                                                                               1,011393302852

2. monatlicher Anpassungsfaktor für Verwaltungsausgaben                                                                           1,010906826124

3. monatlicher Anpassungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen                                                                               1,011539643817

4. monatlicher Anpassungsfaktor für die mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisungen                                                    1,011010109889


Im Auftrag
gez. Dr. Döhler