Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 14/2023
Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 14/2023
Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 17 Abs. 2 RSAV (jährliche
Zuweisungssumme). Dies wird über monatliche Anpassungsfaktoren sichergestellt. Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt hiermit gemäß § 16 Abs. 2 RSAV folgende Berechnungswerte bekannt:
Für den Zuweisungsbescheid Oktober 2023:
1. monatlicher Anpassungsfaktor für standardisierte Leistungsausgaben
1,008798708459
2. monatlicher Anpassungsfaktor für Verwaltungsausgaben
1,009116886172
3. monatlicher Anpassungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen
1,008586698183
4. monatlicher Anpassungsfaktor für die mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisungen
1,008161245119
Im Auftrag
gez. Alber