Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 16/2020
Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). Dies wird über monatliche Anpassungsfaktoren sichergestellt.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt hiermit gemäß § 16 Abs. 2 RSAV folgende Berechnungswerte bekannt:
Für den Zuweisungsbescheid November 2020:
1. monatlicher Anpassungsfaktor für standardisierte Leistungsausgaben 1,011875374460
2. monatlicher Anpassungsfaktor für Verwaltungsausgaben 1,011302171152
3. monatlicher Anpassungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen 1,011932518846
4. monatlicher Anpassungsfaktor für die mitgliederbezogene Veränderungder Zuweisungen 1,008637502698
Im Auftrag
gez. Dr. Döhler