Bekanntmachungen
10. November 2023

Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 16/2023

Berechnungswerte nach § 16 Abs. 2 RSAV, welche für die Berechnung der mtl. Zuweisungen für November 2023 gelten

Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). Dies wird über monatliche Anpassungsfaktoren sichergestellt.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt hiermit gemäß § 16 Abs. 2 RSAV folgende Berechnungswerte bekannt:
Für den Zuweisungsbescheid November 2023:
1. monatlicher Anpassungsfaktor für standardisierte Leistungsausgaben 1,009489798843
2. monatlicher Anpassungsfaktor für Verwaltungsausgaben 1,009845768306
3. monatlicher Anpassungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen 1,009164113454
4. monatlicher Anpassungsfaktor für die mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisungen 1,006054124284

Im Auftrag
gez. Albert