Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 17/2019
Berechnungswerte nach § 39 Abs. 2 RSAV, welche für die Berechnung der mtl. Zuweisungen für Dezember 2019 gelten
Nach § 39 Abs. 2 Satz 4 RSAV ermittelt das Bundesversicherungsamt die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 40 Abs. 1 Nummer 1 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). Dies wird über monatliche Anpassungsfaktoren sichergestellt.
Der monatliche Anpassungsfaktor für aufzubringende Mittel für den Innovationsfonds stellt sicher, dass dem Innovationsfonds monatlich ein Zwölftel des von den Krankenkassen zu tragenden Finanzierungsanteils zufließen kann (§ 44 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 39 Abs. 2 Satz 4 RSAV).
Das Bundesversicherungsamt gibt hiermit gemäß § 39 Abs. 2 RSAV folgende Berechnungswerte bekannt:
Für den Zuweisungsbescheid Dezember 2019:
1. monatlicher Anpassungsfaktor für standardisierte Leistungsausgaben: 1,010566561465
2. monatlicher Anpassungsfaktor für Verwaltungsausgaben: 1,010207526365
3. monatlicher Anpassungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen: 1,010506235774
4. monatlicher Anpassungsfaktor für die mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisungen: 1,005345767607
Für den Bescheid über die aufzubringenden Mittel für den Innovationsfonds Dezember 2019:
- monatlicher Anpassungsfaktor 1,010506235290
Im Auftrag
gez. Dr. Demme