Bekanntmachungen
12. Dezember 2022

Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 17/2022

Berechnungswerte nach § 16 Abs. 2 RSAV, welche für die Berechnung der mtl. Zuweisungen für Dezember 2022 gelten

Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). Dies wird über monatliche Anpassungsfaktoren sichergestellt.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt hiermit gemäß § 16 Abs. 2 RSAV folgende Berechnungswerte bekannt:
Für den Zuweisungsbescheid Dezember 2022:

  1. monatlicher Anpassungsfaktor für standardisierte Leistungsausgaben 1,004463908674
  2. monatlicher Anpassungsfaktor für Verwaltungsausgaben 1,004977364051
  3. monatlicher Anpassungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen 1,004023415133
  4. monatlicher Anpassungsfaktor für die mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisungen 1,000947369862

Im Auftrag
gez. Dr. Döhler