Bekanntmachungen
10. Dezember 2024

Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 17/2024

An
GKV-Spitzenverband
nachrichtlich
Bundesministerium für Gesundheit

Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach 
§ 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). Dies wird über monatliche Anpassungsfaktoren sichergestellt. 

Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt hiermit gemäß § 16 Abs. 2 RSAV folgende Berechnungswerte bekannt:

Für den Zuweisungsbescheid Dezember 2024:

1. monatlicher Anpassungsfaktor für standardisierte Leistungsausgaben 
1,011915883611

2. monatlicher Anpassungsfaktor für Verwaltungsausgaben
 1,011285021104

3. monatlicher Anpassungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen
1,011469188702

4. monatlicher Anpassungsfaktor für die mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisungen 1,004508343198

Im Auftrag
gez. Albert