Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 17/2024
Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach
§ 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). Dies wird über monatliche Anpassungsfaktoren sichergestellt.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt hiermit gemäß § 16 Abs. 2 RSAV folgende Berechnungswerte bekannt:
Für den Zuweisungsbescheid Dezember 2024:
1. monatlicher Anpassungsfaktor für standardisierte Leistungsausgaben
1,011915883611
2. monatlicher Anpassungsfaktor für Verwaltungsausgaben
1,011285021104
3. monatlicher Anpassungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen
1,011469188702
4. monatlicher Anpassungsfaktor für die mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisungen 1,004508343198
Im Auftrag
gez. Albert