Bekanntmachungen
09. April 2020

Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 18/2019

Berechnungswerte für den Grundlagenbescheid IV/2019

Nach § 266 Abs. 1 Satz 1 SGB V in der bis zum Tag der Verkündung des Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetzes (GKV-FKG) geltenden Fassung (vgl. § 266 Abs. 11 SGB V in der Fassung des GKV-FKG) erhalten die Krankenkassen als Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds zur Deckung ihrer Ausgaben eine Grundpauschale, alters-, geschlechts- und risikoadjustierte Zu- und Abschläge zum Ausgleich der unterschiedlichen Risikostrukturen und Zuweisungen für sonstige Ausgaben nach § 270 Abs. 1 SGB V.

Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 RSAV hat das Bundesamt für Soziale Sicherung für das Ausgleichsjahr 2019 für alle Krankenkassen bis zum 15. April 2020 die vorläufige Höhe der Zuweisungen nach § 16 Abs. 2 RSAV unter Berücksichtigung der aktuellen Datenmeldung nach § 9 RSAV (Satzart 111 für das Jahr 2019) sowie auf der Grundlage der aktuellen Vierteljahresrechnung nach § 10 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der gesetzlichen Krankenversicherung (KV 45 für das 1. bis 4. Quartal 2019) neu berechnet.

Für den Grundlagenbescheid IV/2019 stellt das Bundesamt für Soziale Sicherung folgende für alle Krankenkassen geltenden Werte fest:
1. Standardisierte Verwaltungsausgaben je Versichertentag 0,213300890409 €
gem. § 270 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c SGB V i.V.m. § 13 Abs. 1
Satz 1 und 2 Nr. 2 RSAV

2. Standardisierte Verwaltungsausgaben nach 0,024386684844 €
standardisierten Leistungsausgaben je Euro
gem. § 270 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c SGB V i.V.m. § 13 Abs. 1
Satz 1 und 2 Nr. 3 RSAV

3. Standardisierte Satzungs- und Ermessensleistungen 0,046647995451 €
je Versichertentag
gem. § 270 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a SGB V

4. Höhe der täglichen alters-, geschlechts- und risikoadjustierten Zu- Anlage 1
und Abschläge sowie der Zuschläge für Kostenerstatterfälle
gem. § 266 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 SGB V in der bis zum Tag der Verkündung des GKV-FKG
geltenden Fassung (vgl. § 266 Abs. 11 SGB V in der Fassung des GKV-FKG) i.V.m. § 12
Abs. 3 Satz 1 RSAV

5. Höhe der Krankengeldzuschläge je Krankengeldanspruchstag Anlage 2

6. Höhe der Zu- und Abschläge für Auslandsversicherte (Versicherte Anlage 3
mit Wohnsitz oder dauerhaftem Aufenthalt im Ausland)

7. Mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisung -23,693643280859 €
gemäß § 17 RSAV

8. Regressionsanteil AGG 0,483053845074

9. Regressionsanteil EMG 0,013346262900

10. Regressionsanteil HMG 0,497391691381

11. Regressionsanteil KEG 0,000599199285

12. Regressionsanteil AusAGG 0,005609001359

Hinweis:
Für die in dieser Bekanntmachung genannten „sonstigen Ausgaben nach § 270 Abs. 1 SGB V“ ist § 270 SGB V in der bis zum Tag der Verkündung des GKV-FKG geltenden Fassung maßgeblich, vgl. § 266 Abs. 11 SGB V in der Fassung des GKV-FKG.

Im Auftrag
gez. Pfohl

Anlagen