Bekanntmachungen
31. März 2021

Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 18/2020

Berechnungswerte für den Grundlagenbescheid IV/2020

Nach § 266 Abs. 1 Satz 1 SGB V in der bis zum 31. März 2020 geltenden Fassung (vgl. § 266 Abs. 11 SGB V in der Fassung des GKV-FKG) erhalten die Krankenkassen als Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds zur Deckung ihrer Ausgaben eine Grundpauschale, alters-, geschlechts- und risikoadjustierte Zu- und Abschläge zum Ausgleich der unterschiedlichen Risikostrukturen und Zuweisungen für sonstige Ausgaben nach § 270 Abs. 1 SGB V.
Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 RSAV hat das Bundesamt für Soziale Sicherung für das Ausgleichsjahr 2020 für alle Krankenkassen bis zum 15. April 2021 die vorläufige Höhe der Zuweisungen nach § 16 Abs. 2 RSAV unter Berücksichtigung der aktuellen Datenmeldung nach § 9 RSAV (Satzart 111 für das Jahr 2020) sowie auf der Grundlage der aktuellen Vierteljahresrechnung nach § 10 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der gesetzlichen Krankenversicherung (KV 45 für das 1. bis 4. Quartal 2020) neu berechnet.
Für den Grundlagenbescheid IV/2020 stellt das Bundesamt für Soziale Sicherung folgende für alle Krankenkassen geltenden Werte fest:

1. Standardisierte Verwaltungsausgaben je Versichertentag

gem. § 270 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c SGB V i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 RSAV

0,218608666725 €

2. Standardisierte Verwaltungsausgaben nach
standardisierten Leistungsausgaben je Euro

gem. § 270 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c SGB V i.V.m. § 13 Abs. 1
Satz 1 und 2 Nr. 3 RSAV

0,024150093400 €

3. Standardisierte Satzungs- und Ermessensleistungen
je Versichertentag

gem. § 270 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a SGB V

0,048668907538 €

4. Höhe der täglichen alters-, geschlechts- und risikoadjustierten Zu- und Abschläge sowie der Zuschläge für Kostenerstatterfälle

gem. § 266 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 SGB V in der bis zum 31. März 2020 geltenden Fassung (vgl. § 266 Abs. 11 SGB V in der Fassung desGKV-FKG) i.V.m. § 12 Abs. 3 Satz 1 RSAV

Anlage 1

5. Höhe der Krankengeldzuschläge je Krankengeldanspruchstag

 

Anlage 2

6.Höhe der Zu- und Abschläge für Auslandsversicherte (Versicherte mit Wohnsitz oder dauerhaftem Aufenthalt im Ausland)

 

Anlage 3

7. Mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisung

gemäß § 17 RSAV

-25,023323461143 €
8. Regressionsanteil AGG0,482719560965
9. Regressionsanteil EMG0,012856542714
10. Regressionsanteil HMG0,498066548694
11. Regressionsanteil KEG0,000541362585
12. Regressionsanteil AusAGG0,005815985043

Hinweis: Für die in dieser Bekanntmachung genannten „sonstigen Ausgaben nach § 270 Abs. 1 SGB V“ ist § 270 SGB V in der bis 31. März 2020 geltenden Fassung maßgeblich, vgl. § 266 Abs. 11 SGB V in der Fassung des GKV-FKG.

Im Auftrag gez. Dr. Döhler Anlage