Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 19/2021
Berechnungswerte für den Jahresausgleich 2021
A.
Gem. § 18 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung nach Vorliegen der Geschäfts- und Rechnungsergebnisse aller am monatlichen Ausgleich teilnehmenden Krankenkassen für das jeweilige abgelaufene Kalenderjahr einen Ausgleichsbetrag für Zuweisungen und gibt die Berechnungswerte nach § 18 Abs. 4 Satz 1 RSAV bekannt.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt hiermit folgende Berechnungswerte für den Jahresausgleich 2021 bekannt:
1.
Standardisierte Verwaltungsausgaben je Versichertentag
0,218615516096 €
2.
Standardisierte Verwaltungsausgaben nach standardisierten Leistungsausgaben je Euro
0,022778362190 €
3.
Zuweisung für Satzungs- und Ermessensleistungen
gem. § 270 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V je Versichertentag
0,048231016130 €
4.
Jährliche mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisung
-295,784249833072 €
Der Wert nach Ziffer 4 enthält Korrekturbeträge aus § 21 RSAV in Höhe von 172.346.427,68 € und § 408 Abs. 4 Satz 1 SGB V in Höhe von 262.398,06 €.
Zudem gibt das Bundesamt für Soziale Sicherung im Folgenden gem. § 18 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 4 RSAV die im Jahresausgleich 2021 ausgeschlossenen Risikogruppen bekannt:
Risikogruppe | Bezeichnung |
HMG0008 | Entwicklungsstörungen |
HMG0022 | Cushing Syndrom, Amyloidose, Hypopituitarismus |
HMG0039 | Sonstige Myelopathien |
HMG0068 | Rezidivierende depressive Störung (Alter > 54 Jahre) |
HMG0079 | Schwerwiegende Herzinsuffizienz (Alter < 75 Jahre) |
HMG0080 | Anderer Krankheitszustand des Zentralnervensystems / Schlafapnoe, Narkolepsie und Kataplexie |
HMG0092 | Näher bezeichnete Arrhythmien (Alter < 55 bzw. > 79 Jahre) |
HMG0112 | Lymphangitis, -adenitis, -ödem |
HMG0122 | Kompression von Nervenwurzeln / Plexus |
HMG0139 | Fortgeschrittene chronische Niereninsuffizienz (Alter > 79 Jahre) |
HMG0203 | Schwere kombinierte Immundefekte und Immunkompromittierung nach Therapie |
HMG0254 | Tiefgreifende Entwicklungsstörungen |
HMG0264 | Chronische myeloproliferative Erkrankungen |
HMG0273 | Bösartige Neubildung des Pankreas, des ZNS sowie des Ösophagus |
HMG0418 | Migräne-Kopfschmerz |
HMG0962 | Adipositas Schweregrad III / Extreme Adipositas bei Kindern und Jugendlichen von 3 bis unter 18 Jahren |
HMG0973 | Akute Belastungsreaktion, Anpassungsstörungen, Missbrauch von Personen |
HMG0975 | Panik- und Angststörungen sowie näher bezeichnete Phobien, sonstige Reaktionen auf schwere Belastung, Missbrauch von Personen, n.n.bez., dissoziative Störungen, n.n.bez. |
C.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung legt jährlich den Schwellenwert für den Risikopool nach § 268 Abs. 1 Satz 3 SGB V fest und gibt diesen bekannt (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RSAV). Für das Ausgleichsjahr 2021 wurde gem. § 268 Abs. 1 Satz 3 SGB V ein Schwellenwert in Höhe von 100.000 € berücksichtigt.
Gem. § 14 Abs. 3 Satz 1 RSAV berechnet das Bundesamt für Soziale Sicherung für jede Krankenkasse den Ausgleichsbetrag nach § 268 Abs. 1 Satz 2 SGB V im Jahresausgleich. Es gibt im Folgenden gem. § 14 Abs. 3 Satz 4 RSAV die Höhe der insgesamt über den Risikopool verteilten Zuweisungen bekannt:
Ausgleichsjahr 2021 6.867.324.768,29 €
D.
Gem. § 23 RSAV i.V.m. § 18 RSAV hat das Bundesamt für Soziale Sicherung für das Ausgleichsjahr 2021 für alle Krankenkassen die Höhe der von den am RSA teilnehmenden Krankenkassen aufzubringenden Mittel für den Innovationsfonds nach § 92a SGB V berechnet.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt hiermit folgenden Berechnungswert für die Berechnung der Finanzierungsanteile am Innovationsfonds für das Jahr 2021 bekannt:
Anteil der aufzubringenden Mittel je Versichertentag 0,003693255672 €
Weiterhin gibt das Bundessamt für Soziale Sicherung folgenden Berechnungswert für die Ermittlung des Korrekturbetrages Finanzierungsanteil am Innovationsfonds Jahresausgleich 2020 bekannt:
Korrekturfaktor 1,000033663712
Im Auftrag
gez. Dr. Döhler
Anlage
Höhe der risikoadjustierten Zu- und Abschläge sowie dem HMG-Ausschlussverfahren nach
§ 19 Abs. 2 bis 5 RSAV zugrunde liegende Werte