Bekanntmachungen
16. November 2022

Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 19/2021

Berechnungswerte für den Jahresausgleich 2021

A.
Gem. § 18 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung nach Vorliegen der Geschäfts- und Rechnungsergebnisse aller am monatlichen Ausgleich teilnehmenden Krankenkassen für das jeweilige abgelaufene Kalenderjahr einen Ausgleichsbetrag für Zuweisungen und gibt die Berechnungswerte nach § 18 Abs. 4 Satz 1 RSAV bekannt.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt hiermit folgende Berechnungswerte für den Jahresausgleich 2021 bekannt:
1.
Standardisierte Verwaltungsausgaben je Versichertentag
0,218615516096 €


2.
Standardisierte Verwaltungsausgaben nach standardisierten Leistungsausgaben je Euro
0,022778362190 €


3.
Zuweisung für Satzungs- und Ermessensleistungen
gem. § 270 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V je Versichertentag
0,048231016130 €


4.
Jährliche mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisung
-295,784249833072 €
Der Wert nach Ziffer 4 enthält Korrekturbeträge aus § 21 RSAV in Höhe von 172.346.427,68 € und § 408 Abs. 4 Satz 1 SGB V in Höhe von 262.398,06 €.

Zudem gibt das Bundesamt für Soziale Sicherung im Folgenden gem. § 18 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 4 RSAV die im Jahresausgleich 2021 ausgeschlossenen Risikogruppen bekannt:

RisikogruppeBezeichnung
HMG0008Entwicklungsstörungen
HMG0022Cushing Syndrom, Amyloidose, Hypopituitarismus
HMG0039Sonstige Myelopathien
HMG0068Rezidivierende depressive Störung (Alter > 54 Jahre)
HMG0079Schwerwiegende Herzinsuffizienz (Alter < 75 Jahre)
HMG0080Anderer Krankheitszustand des Zentralnervensystems / Schlafapnoe, Narkolepsie und Kataplexie
HMG0092Näher bezeichnete Arrhythmien (Alter < 55 bzw. > 79 Jahre)
HMG0112Lymphangitis, -adenitis, -ödem
HMG0122Kompression von Nervenwurzeln / Plexus
HMG0139Fortgeschrittene chronische Niereninsuffizienz (Alter > 79 Jahre)
HMG0203Schwere kombinierte Immundefekte und Immunkompromittierung nach Therapie
HMG0254Tiefgreifende Entwicklungsstörungen
HMG0264Chronische myeloproliferative Erkrankungen
HMG0273Bösartige Neubildung des Pankreas, des ZNS sowie des Ösophagus
HMG0418Migräne-Kopfschmerz
HMG0962Adipositas Schweregrad III / Extreme Adipositas bei Kindern und Jugendlichen von 3 bis unter 18 Jahren
HMG0973Akute Belastungsreaktion, Anpassungsstörungen, Missbrauch von Personen
HMG0975Panik- und Angststörungen sowie näher bezeichnete Phobien, sonstige Reaktionen auf schwere Belastung, Missbrauch von Personen, n.n.bez., dissoziative Störungen, n.n.bez.


C.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung legt jährlich den Schwellenwert für den Risikopool nach § 268 Abs. 1 Satz 3 SGB V fest und gibt diesen bekannt (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RSAV). Für das Ausgleichsjahr 2021 wurde gem. § 268 Abs. 1 Satz 3 SGB V ein Schwellenwert in Höhe von 100.000 € berücksichtigt.

Gem. § 14 Abs. 3 Satz 1 RSAV berechnet das Bundesamt für Soziale Sicherung für jede Krankenkasse den Ausgleichsbetrag nach § 268 Abs. 1 Satz 2 SGB V im Jahresausgleich. Es gibt im Folgenden gem. § 14 Abs. 3 Satz 4 RSAV die Höhe der insgesamt über den Risikopool verteilten Zuweisungen bekannt:
Ausgleichsjahr 2021 6.867.324.768,29 €


D.
Gem. § 23 RSAV i.V.m. § 18 RSAV hat das Bundesamt für Soziale Sicherung für das Ausgleichsjahr 2021 für alle Krankenkassen die Höhe der von den am RSA teilnehmenden Krankenkassen aufzubringenden Mittel für den Innovationsfonds nach § 92a SGB V berechnet.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt hiermit folgenden Berechnungswert für die Berechnung der Finanzierungsanteile am Innovationsfonds für das Jahr 2021 bekannt:
Anteil der aufzubringenden Mittel je Versichertentag 0,003693255672 €


Weiterhin gibt das Bundessamt für Soziale Sicherung folgenden Berechnungswert für die Ermittlung des Korrekturbetrages Finanzierungsanteil am Innovationsfonds Jahresausgleich 2020 bekannt:
Korrekturfaktor 1,000033663712

Im Auftrag
gez. Dr. Döhler


Anlage
Höhe der risikoadjustierten Zu- und Abschläge sowie dem HMG-Ausschlussverfahren nach
§ 19 Abs. 2 bis 5 RSAV zugrunde liegende Werte