Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 2/2020
Berechnungswerte nach § 39 Abs. 2 RSAV, welche für die Berechnung der mtl. Zuweisungen für Januar 2020 gelten
Nach § 39 Abs. 2 Satz 4 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 40 Abs. 1 Nummer 1 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). Dies wird über monatliche Anpassungsfaktoren sichergestellt.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt hiermit gemäß § 39 Abs. 2 RSAV folgende Berechnungswerte bekannt:
Für den Zuweisungsbescheid Januar 2020:
1. monatlicher Anpassungsfaktor für standardisierte Leistungsausgaben | 1,012714947719 |
2. monatlicher Anpassungsfaktor für Verwaltungsausgaben | 1,012269293355 |
3. monatlicher Anpassungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen | 1,012505950300 |
4. monatlicher Anpassungsfaktor für die mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisungen | 1,010217995625 |
Im Auftrag
gez. Dr. Demme