Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 2/2021
Berechnungswerte nach § 16 Abs. 2 RSAV, welche für die Berechnung der mtl. Zuweisungen für Januar 2021 gelten
Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach
§ 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). Dies wird über monatliche Anpassungsfaktoren sichergestellt.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt hiermit gemäß § 16 Abs. 2 RSAV folgende Berechnungswerte bekannt:
Für den Zuweisungsbescheid Januar 2021:
1. monatlicher Anpassungsfaktor für standardisierte Leistungsausgaben | 1,011945710597 |
2. monatlicher Anpassungsfaktor für Verwaltungsausgaben | 1,011510460094 |
3. monatlicher Anpassungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen | 1,011701365546 |
4. monatlicher Anpassungsfaktor für die mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisungen | 1,010081702581 |
Im Auftrag
gez. Dr. Döhler