Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 2/2023
Berechnungswerte nach § 16 Abs. 2 RSAV, welche für die Berechnung der mtl. Zuweisungen für Januar 2023 gelten
Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). Dies wird über monatliche Anpassungsfaktoren sichergestellt.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt hiermit gemäß § 16 Abs. 2 RSAV folgende Berechnungswerte bekannt:
Für den Zuweisungsbescheid Januar 2023:
- monatlicher Anpassungsfaktor für standardisierte Leistungsausgaben 1,011593576247
- monatlicher Anpassungsfaktor für Verwaltungsausgaben 1,011665199577
- monatlicher Anpassungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen 1,011181777337
- monatlicher Anpassungsfaktor für die mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisungen 1,008197228641
Im Auftrag
gez. Dr. Döhler