Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 3/2020
Berechnungswerte nach § 39 Abs. 2 RSAV, welche für die Berechnung der mtl. Zuweisungen für Februar 2020 gelten
Nach § 39 Abs. 2 Satz 4 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 40 Abs. 1 Nummer 1 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). Dies wird über monatliche Anpassungsfaktoren sichergestellt.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt hiermit gemäß § 39 Abs. 2 RSAV folgende
Berechnungswerte bekannt:
Für den Zuweisungsbescheid Februar 2020:
1. monatlicher Anpassungsfaktor für standardisierte Leistungsausgaben | 1,011457828374 |
2. monatlicher Anpassungsfaktor für Verwaltungsausgaben | 1,011019317260 |
3. monatlicher Anpassungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen | 1,011129712625 |
4. monatlicher Anpassungsfaktor für die mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisungen | 1,009223068382 |