Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 3/2021
Berechnungswerte nach § 16 Abs. 2 RSAV, welche für die Berechnung der mtl. Zuweisungen für Februar 2021 gelten
Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). Dies wird über monatliche Anpassungsfaktoren sichergestellt.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt hiermit gemäß § 16 Abs. 2 RSAV folgende Berechnungswerte bekannt:
Für den Zuweisungsbescheid Februar 2021:
- monatlicher Anpassungsfaktor für standardisierte Leistungsausgaben 1,010594951702
- monatlicher Anpassungsfaktor für Verwaltungsausgaben 1,010088476019
- monatlicher Anpassungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen 1,010277969152
- monatlicher Anpassungsfaktor für die mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisungen 1,009126999318
Im Auftrag
gez. Dr. Döhler