Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 3/2023
Berechnungswerte nach § 16 Abs. 2 RSAV, welche für die Berechnung der mtl. Zuweisungen für Februar 2023 gelten
Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). Dies wird über monatliche Anpassungsfaktoren sichergestellt.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt hiermit gemäß § 16 Abs. 2 RSAV folgende Berechnungswerte bekannt:
Für den Zuweisungsbescheid Februar 2023:
1. monatlicher Anpassungsfaktor für standardisierte Leistungsausgaben
1,009585682018
2. monatlicher Anpassungsfaktor für Verwaltungsausgaben
1,009762888947
3. monatlicher Anpassungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen
1,008993131849
4. monatlicher Anpassungsfaktor für die mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisungen
1,006573930415
Im Auftrag
gez. Albert