Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 4/2020
Berechnungswerte nach § 39 Abs. 2 RSAV, welche für die Berechnung der mtl. Zuweisungen für März 2020 gelten
Nach § 39 Abs. 2 Satz 4 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der
monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 40 Abs. 1 Nummer 1
RSAV (jährliche Zuweisungssumme). Dies wird über monatliche Anpassungsfaktoren
sichergestellt.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt hiermit gemäß § 39 Abs. 2 RSAV folgende
Berechnungswerte bekannt:
Für den Zuweisungsbescheid März 2020:
1. monatlicher Anpassungsfaktor für standardisierte Leistungsausgaben | 1,017366443543 |
2. monatlicher Anpassungsfaktor für Verwaltungsausgaben | 1,016887082332 |
3. monatlicher Anpassungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen | 1,016949574349 |
4. monatlicher Anpassungsfaktor für die mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisungen | 1,015370388773 |