Bekanntmachungen
10. März 2023

Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 4/2023

Berechnungswerte nach § 16 Abs. 2 RSAV, welche für die Berechnung der mtl. Zuweisungen für März 2023 gelten.

Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). Dies wird über monatliche Anpassungsfaktoren sichergestellt.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt hiermit gemäß § 16 Abs. 2 RSAV folgende Berechnungswerte bekannt:
Für den Zuweisungsbescheid März 2023:

  1. monatlicher Anpassungsfaktor für standardisierte Leistungsausgaben 1,014320975103
  2. monatlicher Anpassungsfaktor für Verwaltungsausgaben 1,014462099927
  3. monatlicher Anpassungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen 1,013652159645
  4. monatlicher Anpassungsfaktor für die mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisungen 1,011892258686

Im Auftrag
gez. Albert