Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 4/2023
Berechnungswerte nach § 16 Abs. 2 RSAV, welche für die Berechnung der mtl. Zuweisungen für März 2023 gelten.
Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). Dies wird über monatliche Anpassungsfaktoren sichergestellt.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt hiermit gemäß § 16 Abs. 2 RSAV folgende Berechnungswerte bekannt:
Für den Zuweisungsbescheid März 2023:
- monatlicher Anpassungsfaktor für standardisierte Leistungsausgaben 1,014320975103
- monatlicher Anpassungsfaktor für Verwaltungsausgaben 1,014462099927
- monatlicher Anpassungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen 1,013652159645
- monatlicher Anpassungsfaktor für die mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisungen 1,011892258686
Im Auftrag
gez. Albert