Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 5/2020
Nach § 266 Abs. 1 Satz 1 SGB V in der bis zum Tag der Verkündung des Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetzes (GKV-FKG) geltenden Fassung (vgl. § 266 Abs. 11 SGB V in der Fassung des GKV-FKG) erhalten
die Krankenkassen als Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds zur Deckung ihrer Ausgaben eine Grundpauschale, alters-, geschlechts- und risikoadjustierte Zu- und Abschläge zum Ausgleich der unterschiedlichen Risikostrukturen und Zuweisungen für sonstige Ausgaben nach § 270 Abs. 1 SGB V in der bis zum Tag der Verkündung des GKV-FKG geltenden Fassung (vgl. § 266 Abs. 11 SGB V in der Fassung des GKV-FKG).
Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 RSAV hat das Bundesamt für Soziale Sicherung für das Ausgleichsjahr 2020 für alle Krankenkassen bis zum 15. April 2020 die vorläufige Höhe der Zuweisungen nach § 16 Abs. 2 RSAV unter Berücksichtigung der jeweils aktuellsten Datenmeldung nach § 9 RSAV (Satzart 111 für das Jahr 2019) neu berechnet.
Für den Grundlagenbescheid II/2020 stellt das Bundesamt für Soziale Sicherung folgende für alle Krankenkassen geltenden Werte fest:
- Angleichungsfaktor AGG 0,998502527513
- Angleichungsfaktor EMG 1,052031522896
- Angleichungsfaktor HMG 1,032793087337
- Angleichungsfaktor KEG 1,041909875780
- Angleichungsfaktor für das Krankengeld 0,976192021810
- Angleichungsfaktor für die AusAGG 1,013595512031
- Angleichungsfaktor für Verwaltungsausgaben 1,000000000000
- Angleichungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen 1,000000000000
Im Übrigen gelten die Werte der Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 1/2020 weiter.
Im Auftrag
gez. Dr. Demme