Bekanntmachungen
01. April 2020

Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 5/2020

Nach § 266 Abs. 1 Satz 1 SGB V in der bis zum Tag der Verkündung des Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetzes (GKV-FKG) geltenden Fassung (vgl. § 266 Abs. 11 SGB V in der Fassung des GKV-FKG) erhalten

die Krankenkassen als Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds zur Deckung ihrer Ausgaben eine Grundpauschale, alters-, geschlechts- und risikoadjustierte Zu- und Abschläge zum Ausgleich der unterschiedlichen Risikostrukturen und Zuweisungen für sonstige Ausgaben nach § 270 Abs. 1 SGB V in der bis zum Tag der Verkündung des GKV-FKG geltenden Fassung (vgl. § 266 Abs. 11 SGB V in der Fassung des GKV-FKG).
Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 RSAV hat das Bundesamt für Soziale Sicherung für das Ausgleichsjahr 2020 für alle Krankenkassen bis zum 15. April 2020 die vorläufige Höhe der Zuweisungen nach § 16 Abs. 2 RSAV unter Berücksichtigung der jeweils aktuellsten Datenmeldung nach § 9 RSAV (Satzart 111 für das Jahr 2019) neu berechnet.
Für den Grundlagenbescheid II/2020 stellt das Bundesamt für Soziale Sicherung folgende für alle Krankenkassen geltenden Werte fest:

  1. Angleichungsfaktor AGG   0,998502527513
  2. Angleichungsfaktor EMG   1,052031522896
  3. Angleichungsfaktor HMG   1,032793087337
  4. Angleichungsfaktor KEG    1,041909875780
  5. Angleichungsfaktor für das Krankengeld           0,976192021810
  6. Angleichungsfaktor für die AusAGG                  1,013595512031
  7. Angleichungsfaktor für Verwaltungsausgaben   1,000000000000
  8. Angleichungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen   1,000000000000

Im Übrigen gelten die Werte der Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 1/2020 weiter.
Im Auftrag
gez. Dr. Demme