Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 5/2022
Berechnungswerte für den Grundlagenbescheid II/2022
Nach § 266 Abs. 1 Satz 1 SGB V erhalten die Krankenkassen als Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds zur Deckung ihrer Ausgaben eine Grundpauschale, risikoadjustierte Zu- und Abschläge zum Ausgleich der unterschiedlichen Risikostrukturen und Zuweisungen für sonstige Ausgaben nach § 270 Abs. 1 SGB V.
Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 RSAV hat das Bundesamt für Soziale Sicherung für das Ausgleichsjahr 2022 für alle Krankenkassen bis zum 15. April 2022 die vorläufige Höhe der Zuweisungen nach § 16 Abs. 2 RSAV unter Berücksichtigung der jeweils aktuellsten Datenmeldung nach § 9 RSAV (Satzart 111 für das Jahr 2021) neu berechnet.
Für den Grundlagenbescheid II/2022 stellt das Bundesamt für Soziale Sicherung folgende für alle Krankenkassen geltenden Werte fest:
1. Angleichungsfaktor AGG | 0,974295760988 |
2. Angleichungsfaktor HMG | 1,046213201801 |
3. Angleichungsfaktor KEG | 1,025624199913 |
4. Angleichungsfaktor für das Krankengeld | 0,988925815582 |
5. Angleichungsfaktor für die AusAGG | 1,010973912806 |
6. Angleichungsfaktor für die RGG | 0,987672087859 |
7. Angleichungsfaktor für Verwaltungsausgaben | 1,000000000000 |
8. Angleichungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen | 1,000000000000 |
Im Übrigen gelten die Werte der Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 1/2022 weiter.
Im Auftrag
gez. Dr. Döhler