Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 5/2023
Berechnungswerte für den Grundlagenbescheid II/2023
Nach § 266 Abs. 1 Satz 1 SGB V erhalten die Krankenkassen als Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds zur Deckung ihrer Ausgaben eine Grundpauschale, risikoadjustierte Zuund Abschläge zum Ausgleich der unterschiedlichen Risikostrukturen und Zuweisungen für sonstige Ausgaben nach § 270 Abs. 1 SGB V.
Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 RSAV hat das Bundesamt für Soziale Sicherung für das Ausgleichsjahr 2023 für alle Krankenkassen bis zum 15. April 2023 die vorläufige Höhe der Zuweisungen nach § 16 Abs. 2 RSAV unter Berücksichtigung der jeweils aktuellsten Datenmeldung nach § 9 RSAV (Satzart 111 für das Jahr 2022) neu berechnet.
Für den Grundlagenbescheid II/2023 stellt das Bundesamt für Soziale Sicherung folgende für alle Krankenkassen geltenden Werte fest:
- Angleichungsfaktor AGG 1,002422413823
- Angleichungsfaktor HMG 1,037798392661
- Angleichungsfaktor KEG 1,049582863487
- Angleichungsfaktor für das Krankengeld 0,994185069372
- Angleichungsfaktor für die RGG 1,012019237240
- Angleichungsfaktor für die WLG 1,053027511927
- Angleichungsfaktor für Verwaltungsausgaben 1,000000000000
- Angleichungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen 1,000000000000
Im Übrigen gelten die Werte der Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 1/2023 weiter.
Im Auftrag
gez. Albert