Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 5/2024
Berechnungswerte für den Grundlagenbescheid II/2024
Nach § 266 Abs. 1 Satz 1 SGB V erhalten die Krankenkassen als Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds zur Deckung ihrer Ausgaben eine Grundpauschale, risikoadjustierte Zu- und Abschläge zum Ausgleich der unterschiedlichen Risikostrukturen und Zuweisungen für sonstige Ausgaben nach § 270 Abs. 1 SGB V.
Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 RSAV hat das Bundesamt für Soziale Sicherung für das Ausgleichsjahr 2024 für alle Krankenkassen bis zum 15. April 2024 die vorläufige Höhe der Zuweisungen nach § 16 Abs. 2 RSAV unter Berücksichtigung der jeweils aktuellsten Datenmeldung nach § 9 RSAV (Satzart 111 für das Jahr 2023) neu berechnet.
Für den Grundlagenbescheid II/2024 stellt das Bundesamt für Soziale Sicherung folgende für alle Krankenkassen geltenden Werte fest:
1. Angleichungsfaktor AGG 0,992176494262
2. Angleichungsfaktor HMG 1,037642619980
3. Angleichungsfaktor KEG 1,030435503683
4. Angleichungsfaktor für das Krankengeld 0,990839109149
5. Angleichungsfaktor für die RGG 1,001221230368
6. Angleichungsfaktor für die WLG 1,033961626259
7. Angleichungsfaktor für Verwaltungsausgaben 1,000000000000
8. Angleichungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen 1,000000000000
Im Übrigen gelten die Werte der Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 1/2024 weiter.
Im Auftrag
gez. Albert