Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 6/2020
Berechnungswerte nach § 16 Abs. 2 RSAV, welche für die Berechnung der mtl. Zuweisungen für April 2020 gelten
Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 17 Abs. 2 RSAV (jährliche
Zuweisungssumme). Dies wird über monatliche Anpassungsfaktoren sichergestellt.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt hiermit gemäß § 16 Abs. 2 RSAV folgende Berechnungswerte bekannt:
Für den Zuweisungsbescheid April 2020:
1. monatlicher Anpassungsfaktor für standardisierte Leistungsausgaben 1,014045254633
2. monatlicher Anpassungsfaktor für Verwaltungsausgaben 1,013720716270
3. monatlicher Anpassungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen 1,014084893853
4. monatlicher Anpassungsfaktor für die mitgliederbezogene Veränderungnder Zuweisungen 1,013443052633
Im Auftrag
gez. Wittmann