Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 6/2021
Berechnungswerte nach § 16 Abs. 2 RSAV, welche für die Berechnung der mtl. Zuweisungen für April 2021 gelten
Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). Dies wird über monatliche Anpassungsfaktoren sichergestellt.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt hiermit gemäß § 16 Abs. 2 RSAV folgende Berechnungswerte bekannt:
Für den Zuweisungsbescheid April 2021:
1. monatlicher Anpassungsfaktor für standardisierte Leistungsausgaben 1,013790373957
2. monatlicher Anpassungsfaktor für Verwaltungsausgaben 1,013366710575
3. monatlicher Anpassungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen 1,013810374064
4. monatlicher Anpassungsfaktor für die mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisungen 1,013825173814
Im Auftrag
gez. Albert