Bekanntmachungen
11. April 2023

Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 6/2023

Berechnungswerte nach § 16 Abs. 2 RSAV, welche für die Berechnung der mtl. Zuweisungen für April 2023 gelten

Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). Dies wird über monatliche Anpassungsfaktoren sichergestellt.

Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt hiermit gemäß § 16 Abs. 2 RSAV folgende Berechnungswerte bekannt: 

Für den Zuweisungsbescheid April 2023:

1. monatlicher Anpassungsfaktor für standardisierte Leistungsausgaben 1,011340484907

2. monatlicher Anpassungsfaktor für Verwaltungsausgaben 1,011646987874

3. monatlicher Anpassungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen 1,011146873347

4. monatlicher Anpassungsfaktor für die mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisungen 1,010270829354

Im Auftrag
gez. Albert