Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 6/2023
Berechnungswerte nach § 16 Abs. 2 RSAV, welche für die Berechnung der mtl. Zuweisungen für April 2023 gelten
Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). Dies wird über monatliche Anpassungsfaktoren sichergestellt.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt hiermit gemäß § 16 Abs. 2 RSAV folgende Berechnungswerte bekannt:
Für den Zuweisungsbescheid April 2023:
1. monatlicher Anpassungsfaktor für standardisierte Leistungsausgaben 1,011340484907
2. monatlicher Anpassungsfaktor für Verwaltungsausgaben 1,011646987874
3. monatlicher Anpassungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen 1,011146873347
4. monatlicher Anpassungsfaktor für die mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisungen 1,010270829354
Im Auftrag
gez. Albert