Bekanntmachungen
08. Mai 2020

Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 8/2020

Berechnungswerte nach § 16 Abs. 2 RSAV, welche für die Berechnung der mtl. Zuweisungen für Mai 2020 gelten

Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). Dies wird über monatliche Anpassungsfaktoren sichergestellt.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt hiermit gemäß § 16 Abs. 2 RSAV folgende Berechnungswerte bekannt:
Für den Zuweisungsbescheid Mai 2020

1. monatlicher Anpassungsfaktor für standardisierte Leistungsausgaben

1,012788133312

2. monatlicher Anpassungsfaktor für Verwaltungsausgaben                             

1,012489750965

3. monatlicher Anpassungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen 

1,012726324280

4. monatlicher Anpassungsfaktor für die mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisungen

1,012374292015

Im Auftrag
gez. Dr. Demme