Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 8/2020
Berechnungswerte nach § 16 Abs. 2 RSAV, welche für die Berechnung der mtl. Zuweisungen für Mai 2020 gelten
Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). Dies wird über monatliche Anpassungsfaktoren sichergestellt.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt hiermit gemäß § 16 Abs. 2 RSAV folgende Berechnungswerte bekannt:
Für den Zuweisungsbescheid Mai 2020
1. monatlicher Anpassungsfaktor für standardisierte Leistungsausgaben | 1,012788133312 |
2. monatlicher Anpassungsfaktor für Verwaltungsausgaben | 1,012489750965 |
3. monatlicher Anpassungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen | 1,012726324280 |
4. monatlicher Anpassungsfaktor für die mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisungen | 1,012374292015 |
Im Auftrag
gez. Dr. Demme